Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich, Vertragsinhalt

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Claudia Szymanski (im folgenden Vermieter genannt) gelten ausschließlich. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Reisemobiles an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651 a – l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu vereinbaren.
 

Mindestalter, berechtigte Fahrer, Führerschein

Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch Fahrer müssen seit mind. drei Jahren – im Besitz eines Führerscheins der Klasse 3 bzw. der Klasse B, bzw. eines entsprechenden nationalen/ internationalen Führerscheins sein. Eine Vorlage des Führerscheins und des gültigen Personalausweises/Reisepasses bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen Anwendung.

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den bei Anmietung benannten Fahrern geführt werden.

Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.

Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt und wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis vorweisen kann.


 Mietpreise, Mietdauer

Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Eine etwa vorgegebene Mindestmietdauer während bestimmter Reisezeiten ergibt sich ebenfalls aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt.

Die jeweiligen Mietpreise beinhalten:

  • unbegrenzte Kilometer pro Tag
  • Mobilitätsgarantie der Fahrzeughersteller und Schutzbrief der Versicherung
  • Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1500,– € pro Schadensfall

Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Wohnmobils durch den Mieter und endet bei Rücknahme des Wohnmobils durch den Vermieter. Übernahmetag und Rückgabetag werden als ein Tag berechnet. In der Hauptsaison ist nur eine wochenweise Anmietung der Fahrzeuge von Samstag bis Samstag möglich. Abholung ab 15 Uhr. Rückgabe bis 10 Uhr.
Einwegmieten sind nicht möglich.

Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 30,– Euro; höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter. Der Vermieter widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit von ihm begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs auf kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder ähnliches. Der Mieter stellt zudem den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben.
Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 20,– € inkl. MwSt.; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.


 Reservierung und Stornierung

Reservierungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter verbindlich.

Zur Bestätigung der Reservierung ist eine Anzahlung innerhalb von 7 Tagen in Höhe von 30% des Mietpreises zu leisten. Nach Zahlungseingang erhält der Mieter eine Reservierungsbestätigung. Die Reservierung ist erst dann für beide Seiten verbindlich.
Bei Überschreiten der im Angebot festgelegten Frist durch den Mieter ist der Vermieter an die Reservierung nicht mehr gebunden. Im Falle eines vom Kunden veranlassten Rücktrittes von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren, berechnet von der ersten bestätigten Buchung fällig:

  • bis zu 60 Tage vor Mietbeginn 20% des Mietpreises mindestens jedoch 200€ des Mietpreises
  • zwischen 59 bis 14 Tage vor Mietbeginn 50% des Mietpreises
  • weniger als 14 Tage vor Mietbeginn 80% des Mietpreises
  • am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme 95% des Mietpreises

Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittversicherung. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichen Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter zu übergeben.

 

Zahlungsbedingungen, Kaution

Der Mietpreis muss spätestens bis 7 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein.

Die Kaution in Höhe von € 1.500,– Euro muss vom Mieter bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter in bar hinterlegt werden; eine Überweisung der Kaution auf das Konto des Vermieters ist ebenfalls möglich. Allerdings nur dann, wenn der Zahlungseingang vor der Fahrzeugübernahme verbucht wurde.

Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 14 Tage bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis sofort fällig.

Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet. Im Schadenfall wird die Kaution bis zur Klärung einbehalten.

 

Übergabe, Rücknahme

Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt in dem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist. Beschädigungen die im Übergabeprotokoll nicht vermerkt sind, bei Fahrzeugrückgabe aber festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters.

Fahrzeugübergabe erfolgt nach Absprache. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart.

Alle Reisemobile werden an den Mieter innen und außen sauber übergeben und sind von diesem in demselben sauberen Zustand wieder zurückzugeben. Eine eventuell erforderliche Nachreinigung geht zu Lasten des Mieters. WC Kassette, sowie Abwassertank müssen geleert sein. Andernfalls trägt der Mieter die Reinigungskosten in Höhe von 150,00 Euro.

Eine aufwändige Außenreinigung wird mit zusätzlich 80,– € berechnet. Eine erforderliche Innenreinigung wird mit 120,– € berechnet.

Das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgebracht werden. Anderenfalls berechnet der Vermieter Dieselkraftstoff in Höhe von 5,– €\Liter, sowie eine Aufwandssale in Höhe von 25,– €. Kraftstoff und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter.

 

Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten

Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

  • Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
  • Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
  • Zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
  • Zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung
  • Zum Besuch von Festivals sowie für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände.

Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. Die zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, sowie zulässige Achslasten sind ebenfalls zu beachten.

Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen. Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die Regelungen (verbotene Nutzung, siehe oben) kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

 

Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter (Telefon-Nummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter – gleich aus welchem Grunde – die Erstellung des Protokolls und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter zum vollständigen Schadensausgleich verpflichtet.

Der Unfallbericht muss spätestens bei der Fahrzeugrückgabe dem Vermieter vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden. Er muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die in Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

 

Ersatzfahrzeug, Ausfall des Mietfahrzeugs

Sollte das gemietete Fahrzeug vom Vermieter unverschuldet ( z.B. durch Unfall; Totalschaden oder technischen Defekt) nicht mehr zur Verfügung stehen, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug dem Mieter bereitzustellen. Sollte kein anderes Fahrzeug zur Verfügung stehen, so kann der Vertrag mit dem Mieter durch den Vermieter storniert werden. Die Miete wird in diesem Fall zurückgezahlt. Schadensersatzansprüche durch den Mieter können nicht geltend gemacht werden.
Für Schäden, die durch den Ausfall des Fahrzeugs dem Folgemieter entstehen, ist der Vermieter nicht haftbar zu machen. Insbesondere gilt, dass, sollte kein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug als Ersatzfahrzeug für den Folgemieter nach einem Unfall oder Totalschaden des Vormieters zur Verfügung stehen, so besteht kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die der Folgemieter im Vertrauen auf Erfüllung des Mietvertrags geleistet hat.
Für Schäden, die durch den Ausfall des Ersatzfahrzeugs dem Mieter entstehen, ist der Vermieter nicht haftbar zu machen.


 Mängel des Reisemobils

Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, Grundlage des Anspruchs ist ein nicht offensichtlicher Mangel.

 

Auslandsfahrten

Es sind nur Fahrten in das europäische Ausland erlaubt. Fahrten ins nichteuropäische Ausland, sowie Fahrten in Krisenregionen und Kriegsgebiete sind verboten.


 Versicherungsschutz

Für das Mietfahrzeug besteht eine Vollkasko-/Teilkaskoversicherung mit 1500,– € Selbstbeteiligung inklusive Pannenschutzbrief. Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung versichert.

 

Haftung des Mieters 

Der Mieter haftet im Rahmen der einzelnen Versicherungen je Schadensfall in voller Höhe der jeweiligen Beträge der Selbstbeteiligung. Bei Schäden, die von der jeweiligen Versicherung nicht anerkannt oder abgelehnt werden, haftet der Mieter in vollem Umfang. Gründe hierfür können Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Alkohol oder Drogenkonsum sein. Zusätzlich gelten die Bedingungen der jeweiligen Versicherungen.

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